Sexueller Missbrauch von Kindern
§ 176 StGB

Gemäß § 176 StGB wird sexueller Missbrauch von Kindern, also Personen unter vierzehn Jahren, unter Strafe gestellt.

Der Paragraph 176 StGB umfasst sowohl sexuelle Handlungen mit Körperkontakt, als auch solche ohne Körperkontakt, beide fallen in die Kategorie sexueller Missbrauch von Kindern.

Für Missbrauchshandlungen ohne Körperkontakt, wie beispielsweise dadurch, dass sexuelle Handlungen vor einem Kind vorgenommen werden oder aber das Kind dazu bestimmt wird sexuelle Handlungen an sich selbst vorzunehmen, ist eine Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren vorgesehen.

Dieser Strafrahmen gilt auch dann, wenn der sexuelle Missbrauch durch das Zeigen oder aber das Zusenden von pornografischen Darstellungen erfolgt, also beispielsweise durch das gemeinsame anschauen eines Pornos oder auch, wenn entsprechendes Bildmaterial frei verfügbar zum Beispiel in der Wohnung liegt.

Ein höherer Strafrahmen gilt für  Missbrauchshandlungen mit Körperkontakt. Werden an einem Kind sexuelle Handlungen vorgenommen oder lässt der Handelnde von einem Kind sexuelle Handlungen an sich vornehmen, so droht eine Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten bis zu zehn Jahren.

Ein zusätzlich erhöhter Strafrahmen kann sich gem. § 176a StGB ergeben, wenn eine Person über achtzehn Jahren mit dem Kind den Beischlaf vollzieht oder ähnliche sexuelle Handlungen vornimmt oder an sich vornehmen lässt. Entscheidend ist hierbei das sogenannten „Eindringen in den Körper“. Das Strafmaß kann ich jedoch beispielsweise auch dann erhöhen, wenn die Handlungen von mehreren gemeinschaftliche begangen werden oder jemand bereits innerhalb der letzten fünf Jahre wegen einer solchen Straftat (sexueller Missbrauch von Kindern) verurteilt worden ist.

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