Unerlaubtes Handeltreiben mit Betäubungsmitteln

Gemäß § 29 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 Betäubungsmittelgesetz (BtMG) wird unerlaubtes Handeltreiben mit Betäubungsmitteln mit einer Freiheitsstrafe von bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

Ein strafbares unerlaubtes Handeltreiben mit Betäubungsmitteln im Sinne des § 29 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 BtMG ist dabei nur bezüglich solcher Stoffe und Zubereitungen gegeben, welche in den Anlagen I bis III zum BtMG genannt sind.

Definitionsgemäß liegt ein strafbares unerlaubtes Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in jeder eigennützigen, auf Umsatz gerichteten Tätigkeit, auch wenn diese nur gelegentlich, einmalig oder ausschließlich vermittelnd erfolgt.

Für eine Strafbarkeit kann es außerdem ausreichen, dass eine auf Umsatz gerichtete Tätigkeit erfolgt, ohne dass der Handelnde Betäubungsmittel tatsächlich in Besitz hat. Auch können Handlungen im Zeitpunkt der Produktion, des Vertriebs oder der anschließenden Zahlung eine Strafbarkeit wegen unerlaubten Handeltreibens begründen. Eine Strafbarkeit kann sich zudem ergeben, wenn Betäubungsmittel in der Absicht des Weiterverkaufs erworben werden oder aber zum Zwecke des Weiterverkaufs bloß bereitgehalten werden, ohne dass es zu einem direkten Kundenkontakt gekommen ist.

Eine erhöhte Strafandrohung von mindestens einem Jahr Freiheitsstrafe kann sich gemäß § 29 Abs. 3 BtMG dann ergeben, wenn unerlaubtes Handeltreiben mit Betäubungsmitteln gewerbsmäßig, in Form einer fortlaufenden Einnahmequelle von einigem Umfang und einiger Dauer erfolgt oder aber zu einer Gesundheitsgefährdung mehrerer Menschen führt.

Eine Strafandrohung von ebenfalls mindestens einem Jahr Freiheitsstrafe ist gesetzlich gemäß § 29 a Abs. 1 BtMG in Fällen vorgesehen, in denen eine Person über 21 Jahre Betäubungsmittel an eine Person unter 18 Jahren verkauft, oder aber wenn mit Betäubungsmitteln unerlaubt in nicht geringer Menge Handel getrieben wird.

Eine weiter erhöhte Strafandrohung von mindestens zwei Jahren Freiheitsstrafe kann sich zudem aus § 30 Abs. 1 Nr. 1 – 3 sowie § 30 a BtMG ergeben. Gesetzlich geregelt sind in diesem Zusammenhang beispielsweise Fälle, in denen unerlaubtes Handeltreiben mit Betäubungsmitteln bandenmäßig erfolgt (§ 30 Abs. 1 Nr. 1 BtMG) oder ein Verkauf von Betäubungsmitteln von einer Person über 21 Jahre an Personen unter 18 Jahren gewerbsmäßig erfolgt (§ 30 Abs. 1 Nr. 2 BtMG).

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