Zeugenaussage

MUSS ICH ALS ZEUGE AUSSAGEN?

Wenn die Polizei Ihnen eine Ladung zur Zeugenaussage schickt, müssen Sie dieser Zeugenaussage nicht nachkommen. Weder müssen sie schriftliche Angaben machen noch müssen Sie vor Ort erscheinen und bei der Zeugenaussage aussagen.

Anders sieht es aus, wenn Sie eine Zeugenvorladung von der Staatsanwaltschaft erhalten, denn dieser Zeugenvorladung müssen Sie in jedem Falle Folge leisten, egal ob der Termin bei der Polizei, der Staatsanwaltschaft oder in einem Gericht stattfindet. Sie müssen dort aber nicht aussagen, wenn es sich beim Beschuldigten um einen Familienangehörigen handelt oder Sie sich selbst belasten würden.

Es gibt also einen Unterschied zwischen einer Ladung zur Zeugenaussage und einer Zeugenvorladung, wobei bei beiden der Ort bei der Polizei sein kann.

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Wenn Sie unberechtigterweise die Zeugenaussage bei einer Zeugenladung verweigern, können Ordnungsgelder gegen Sie verhängt werden.

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Häufig ist zu Beginn eines Verfahrens vollkommen unklar, ob Sie überhaupt Zeuge oder vielleicht gar Beschuldigter sind. Es macht es in einigen Fällen aber dennoch durchaus Sinn, gleich vor der Polizei als Zeuge auszusagen. Gehen Sie hierbei aber auf Nummer sicher und kontaktieren Sie mich, damit ich Sie diesbezüglich beraten kann. Eine anwaltliche Beratung zur Zeugenaussage bei der Polizei ist unerlässlich.

Gerne helfe ich Ihnen im Rahmen des Mandats auch dabei, eine für Sie kostenfreie Zeugenbegleitung zu finden, die Ihnen bei der vielleicht belastenden Zeugenaussage zur Seite steht.

Revision

WIE GEHE ICH IN REVISION?

Die Revision ist ein Rechtsmittel, mit dem Urteile der Amts- und Landgerichte angegriffen werden können, damit das Urteil auf Rechtsfehler hin überprüft wird. Das Revisionsgericht prüft den Fall nicht noch einmal neu, sondern führt Verfahren durch, in dem allein rechtliche Standpunkte erörtert werden. So kann in der Revision beispielsweise nicht mehr angegriffen werden, dass ein Zeuge oder Sachverständiger etwas anders gesagt hat oder dass das Gericht eine Aussage falsch verstanden hat.

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Die Revision ist die letzte Möglichkeit eine ausgeurteilte Strafe abzuwenden, kann in Ausnahmefällen aber auch anstelle der Berufung sinnvoll sein.

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Die Frist zur Einlegung der Revision beträgt nur eine Woche, außerdem muss sie im Anschluss innerhalb von einem Monat von einem Rechtsanwalt begründet werden, was ein erheblicher Arbeitsaufwand ist. Die Revisionsverteidigung muss das Urteil und dessen Gründe akribisch auf mögliche Fehler überprüfen, das Hauptverhandlungsprotokoll, ergangene Gerichtsbeschlüsse und die gesamten Verfahrensakten heranziehen und sie gründlich durcharbeiten, was einige Tage in Anspruch nimmt.

Wenn Sie im bisherigen Verfahren noch keinen Verteidiger hatten oder mit der Arbeit Ihres bisherigen Verteidigers unzufrieden sind, kontaktieren Sie mich schnellstmöglich, damit ich für Sie Revision einlegen und mich in Ihre Sache einarbeiten kann.

Berufung

WANN KANN ICH IN BERUFUNG GEHEN?

Die Berufung ist ein Rechtsmittel, mit dem Urteile der Amtsgerichte angegriffen werden können, damit das Urteil überprüft wird. Das Berufungsgericht prüft bei einer Berufung den gesamten Fall noch einmal, als hätte es das erste Urteil überhaupt nicht gegeben.

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Die Frist zur Einlegung der Berufung beträgt nur eine Woche.

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Wenn Sie im bisherigen Verfahren noch keinen Verteidiger hatten oder mit der Arbeit Ihres bisherigen Verteidigers unzufrieden sind, kontaktieren Sie mich schnellstmöglich, damit ich für Sie Berufung einlegen und den neuen Prozess mit Ihnen gut vorbereiten kann.

Bußgeldbescheid

WEHREN GEGEN DEN BUSSGELDBESCHEID.

Der Bußgeldbescheid ist die Folge einer Ordnungswidrigkeit wie zum Beispiel zu schnellem Fahren und wird von den Behörden schriftlich zugestellt. Sie können Sich mit einem Einspruch dagegen wehren. Da der Bußgeldbescheid vor einer weiteren strafrechtlichen Verfolgung schützt, ist genaue Sachkenntnis vor einem Einspruch wichtig, damit Ihnen keine gravierenden Nachteile aus dem Einspruch entstehen.

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Trotz immer ausgereifterer Technik bei der Messung von Geschwindigkeitsübertretungen treten noch immer viele Fehler auf.

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Die Einlegung eines Einspruchs, für den Sie ab Zustellung des Bußgeldbescheids zwei Wochen Zeit haben, kann also durchaus Sinn machen kann. Auch in anderen Fällen hat ein Einspruch gegen den Bußgeldbescheid häufig gute Aussichten auf Erfolg, sofern die Voraussetzungen hierfür gegeben sind.

Kontaktieren Sie mich, wenn Sie einen Bußgeldbescheid erhalten haben, damit ich Sie beraten, gegebenenfalls Einspruch einlegen und Ihre Rechte vertreten kann.

Anhörungsbogen

ÜBER DIE KONSEQUENZEN BEIM AUSFÜLLEN EINES ANHÖRUNGSBOGENS.

Im Verfahren wegen einer Ordnungswidrigkeit wird dem Betroffenen ein Anhörungsbogen zugesandt, damit er seine Sicht der Dinge darstellen kann, bevor ein Verwarnungs- oder Bußgeld verhängt wird.

Meist geht es beim Anhörungsbogen um alle möglichen falschen Verhaltensweisen im Straßenverkehr, wie beispielsweise zu schnelles Fahren, Rotlichtverstöße, Telefonieren bei der Fahrt und Verkehrsunfälle.

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Grundsätzlich müssen sie den Anhörungsbogen nicht ausfüllen bzw. müssen Sie keine Angaben machen.

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Trotzdem kann es manchmal sinnvoll sein, frühzeitig Angaben zu machen, so dass im Einzelfall eine anwaltliche Beratung ratsam ist.

Kontaktieren Sie mich, ich berate Sie gern.

Strafbefehl

WIE SICH SICH BEI EINEM STRAFBEFEHL VERHALTEN SOLLTEN.

Wenn ein Fall aus Sicht der Staatsanwaltschaft klar ist, kann sie beantragen, dass ein Strafbefehl erlassen wird. Das Gericht erlässt den Strafbefehl, der dem Beschuldigten in einem gelben Umschlag zugestellt wird, auf dem das Zustellungsdatum vermerkt ist.

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Wenn Ihnen ein Strafbefehl zugestellt wurde, haben Sie ab dem Datum auf dem Umschlag 2 Wochen Zeit Einspruch gegen den Strafbefehl einzulegen, was Sie unbedingt tun sollten.

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Das Datum auf dem Umschlag und die daraus resultierende Frist sind bei einem Strafbefehl sehr wichtig, denn ganz gleich aus welchem Grund Sie diese Frist versäumen: danach stellt der Strafbefehl ein rechtskräftiges Urteil dar, Sie sind also rechtmäßig verurteilt.

Kontaktieren sie mich sofort, wenn Sie einen Strafbefehl erhalten, damit ich für Sie Einspruch einlegen und Ihre Rechte sichern kann.

Pflichtverteidigung

KANN ICH MIR EINEN PFLICHTVERTEIDIGER AUSSUCHEN?

Von einer Pflichtverteidigung spricht man, wenn der Beschuldigte im Strafverfahren einen Verteidiger benötigt und der Staat hierfür die Kosten übernimmt. Pflichtverteidigung ist zum Beispiel vorgesehen, wenn dem Beschuldigten eine schwere Straftat vorgeworfen wird oder er in Untersuchungshaft sitzt.

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Als Beschuldigter können Sie sich Ihren Anwalt aussuchen und grundsätzlich kann jeder Anwalt auch Pflichtverteidiger sein, wenn er dazu bereit ist.

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Gern kläre ich für Sie, ob in Ihrem Fall eine Pflichtverteidigung möglich ist und verteidige Sie und Ihre Rechte als Pflichtverteidigerin.

Akteneinsicht

WIE KANN ICH HERAUSFINDEN, WAS MIR VORGEWORFEN WIRD?

Als Akteneinsicht bezeichnet man das Recht des Beschuldigten, in einem Straf- oder Ordnungswidrigkeitenverfahren, Einblick in die polizeilichen, staatsanwaltschaftlichen oder behördlichen Akten zu bekommen, die über den Beschuldigten und die vorgeworfene Tat angelegt wurden.

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Wenn Sie Beschuldigter sind, ist Akteneinsicht sinnvoll, damit Sie genau wissen, was Ihnen vorgeworfen wird und was für Beweise gegen Sie vorliegen!

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Gern beantrage ich in Ihrer Sache Akteneinsicht. Sobald die Akten in der Kanzlei vorliegen, informiere Sie über den Akteninhalt und erläutere Ihnen, welche Strategie Sie gegenüber den Strafverfolgungsbehörden verfolgen sollten.

Vernehmung

WENN SIE ZU EINER VERNEHMUNG ERSCHEINEN SOLLEN.

Vernehmung bedeutet, dass Ihnen zu einem bestimmten Vorfall Fragen gestellt werden, in der Regel durch die Polizei. Es kann sein, dass Sie schriftlich zu einer Vernehmung oder telefonisch zu einem „Gespräch“ zur Polizeidienststelle geladen werden.

Möglich ist eine Vernehmung aber auch, wenn Sie festgenommen wurden. In dieser Ausnahmesituation ist nahezu jeder bereit zu kooperieren und etwas zu erzählen, was sich in der Folge als erheblicher Nachteil herausstellen kann.

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Ich rate Ihnen dringend zu schweigen, denn dieses Recht haben Sie, ganz egal was Ihnen gesagt wird, bei jeder Vernehmung.

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Rufen Sie mich umgehend an und nutzen Sie dafür meine Notfallnummer 0152 / 33 66 88 85, damit ich für Sie mit der Polizei in Kontakt treten kann.

Durchsuchung

WAS SOLL ICH TUN BEI EINER HAUSDURCHSUCHUNG?

Eine Durchsuchung stellt für den Betroffenen einen schweren Eingriff in seine Privatsphäre dar. Deswegen ist die Durchsuchung grundsätzlich nur zulässig, wenn sie von einem Richter schriftlich angeordnet wurde.

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Den Durchsuchungsbeschluss sollten Sie sich unbedingt aushändigen lassen!

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Im Übrigen rate ich Ihnen dringend, mich bei einer Durchsuchung unter meiner Notfallnummer 0152 / 33 66 88 85 zu kontaktieren und ansonsten keinerlei Angaben zu tätigen.

Polizeiliche Vorladung

ICH HABE EINE POLIZEILICHE VORLADUNG ERHALTEN.

Sie haben eine polizeiliche Vorladung erhalten, weil gegen Sie wegen einer Straftat ermittelt wird und Sie wissen nicht, ob Sie bei der Polizei erscheinen und Aussagen bzw. Angaben machen müssen.

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Grundsätzlich gilt:
Nein, Sie müssen der polizeilichen Vorladung keine Folge leisten!

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Allerdings gibt es Situationen, in denen es klug sein kann, frühzeitig Angaben im Rahmen der polizeilichen Vorladung zu machen. Weil kein Fall dem anderen gleicht, ist eine anwaltliche Beratung in der Regel unerlässlich.

Als Ihre Rechtsanwältin und Strafverteidigerin kann ich im Vorwege der polizeilichen Vorladung Akteneinsicht beantragen und damit verhindern, dass Sie böse überrascht werden. Im Zuge der Akteneinsicht erhalte ich den gleichen Wissensstand zum Ermittlungsverfahren wie die Beamten und kann daher schon in diesem frühen Stadium einschätzen, ob Sie der polizeilichen Vorladung folge leisten sollten oder nicht. In vielen Fällen ist es auch zu diesem Zeitpunkt schon sinnvoll, eine Einstellung des Verfahrens zu beantragen. So kommt es gegebenenfalls erst gar nicht zu einer für Sie belastenden Hauptverhandlung.

Kontaktieren Sie mich, ich berate Sie gerne bezüglich der polizeilichen Vorladung.

Weitere und ausführliche Informationen finden Sie unter dem Punkt Zeugenaussage.

Festnahme

WAS SIE BEI VERHAFTUNGEN BEACHTEN MÜSSEN.

Eine Festnahme ist immer ein Schock für den Betroffenen. In dieser Festnahme-Situation ist er daher eher bereit, gegenüber Polizei und Staatsanwaltschaft Angaben zu machen, die für das folgende Strafverfahren erhebliche Nachteile haben können.

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Für Sie gilt daher immer: Schweigen Sie bei der Festnahme!

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Sie müssen der Polizei gegenüber keine Angaben machen, die über Ihren Namen und ihre Anschrift hinausgehen. Machen Sie von diesem Recht gebrauch, denn alles andere kann später gegen Sie verwendet werden. Auch wenn die Polizisten sehr freundlich erscheinen und Verständnis zeigen, sind sie noch immer Polizisten, die Ihre Festnahme und Ihre Emotionen nutzen wollen, um an wichtige Informationen zu kommen.

Kontaktieren Sie mich im Falle einer Festnahme umgehend und nutzen Sie dafür meine Notfallnummer 0152/ 33 66 88 85, damit ich Sie, ihren Angehörigen oder Bekannten umgehend aufsuchen und verteidigen kann.

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